Umsatzsteuer ab 2023

Die wichtigsten Infos im Überblick – Stand 22.11.2022

Steuerliche Entlastung und Wegfall bürokratischer Hürden ab dem 01.01.2023 – das sind 2 Punkte, die mit dem Jahressteuergesetz für kleine PV-Anlagen (bis 30 kWp) zum Jahreswechsel kommen sollen. 

Die Entlastung soll sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer betreffen. Doch was bedeutet das im Detail? Was bedeutet diese Entlastung für unsere Kundinnen und Kunden? Und ganz wichtig: Was passiert mit den Rechnungen aus dem Jahr 2022?

Aktuell handelt es sich um einen Gesetzesentwurf, welcher noch final durch die entsprechenden Institutionen des Bundesrates beschlossen und damit als gültig erklärt werden muss. Trotzdem möchten wir Sie an dieser Stelle schon einmal über die wichtigsten Fakten informieren.

Was passiert mit Rechnungen aus 2022?

Anzahlungsrechnungen aus dem Jahr 2022 werden weiterhin mit 19% Mehrwertsteuer ausgewiesen. Abschlussrechnung werden dann ab dem 01.01.2023 ohne Mehrwertsteuer fakturiert, was bedeutet, dass die gezahlte Mehrwertsteuer aus 2022 vom Endbetrag der Abschlussrechnung abgezogen wird. Sofern der Gesetzesentwurf so beschlossen und rechtskräftig wird.

Was bedeutet das für unsere Kundinnen und Kunden?

Die PRIOGO AG wird sich selbstverständlich entsprechend dem verabschiedeten und dann gültigen JStG 2022 verhalten. Sollten aus der Gesetzgebung Rückzahlungen resultieren, werden diese mit der Folgerechnung bzw. Abschlussrechnung verrechnet.

Allgemeines zur Einkommenssteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023

Geplant ist eine Steuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kWp. Bei PV-Anlagen, die auf Gebäuden installiert sind, die überwiegend zu Wohnzwecken dienen (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) gilt dies bis zu einer Leistung von 15 kWp je Wohn -und Gewerbeeinheit. Die Steuerbefreiung soll dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kWp gelten.

Allgemeines zur Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023

Für die Lieferung, die Einfuhr sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage – einschließlich eines Stromspeichers – gilt der neue Umsatzsteuersatz von 0%. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz von 19%. Damit ist geplant, dass ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entspricht.

Die Änderung betrifft die Lieferung von Solarmodulen einschließlich aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und auch einen Batteriespeicher. Auch die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll dem Steuersatz von 0% unterliegen, sodass sowohl die Lieferung des Materials als auch dessen Montage ab 2023 nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet sein wird.